In den Urteilen vom 5. April 2022 in den Verfahren SCBES.2022.6 und SCBES.2022.20 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können. Zwei der im Urteil zum Verfahren SCBES.2022.6 aufgezählten Betreibungsnummern finden sich im Kontoauszug wieder (Nrn. [...] und [...]). Ein Beleg mehr, dass der Beschwerdeführer genau wusste, dass gegen ihn noch zahlreiche weitere Betreibungen und Pfändungen am Laufen sind als diejenige für CHF 483.30. Es musste ihm deshalb auch klar sein, dass daraus eine Lohnpfändung für einen höheren Betrag als CHF 483.30 resultieren musste.