Dies zeigt schon die Bestreitung der angeblichen Schuld von CHF 483.30 in der Begründung der Beschwerde, die der Beschwerdeführer dann in seinen Anträgen im Ergebnis doch anerkennt. Weiter ergibt sich die rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung aus den gewählten Formulierungen und den Anschuldigungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt Region Solothurn und seinen Angestellten. In den Urteilen vom 5. April 2022 in den Verfahren SCBES.2022.6 und SCBES.2022.20 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können.