Zudem wusste der Beschwerdeführer, dass noch weitere Betreibungen und weitere Pfändungen gegen ihn hängig sind. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, die Pfändung sei rechtswidrig und es seien ihm CHF 3’343.60 entwendet worden und er verlangt eine Rückerstattung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, auch wenn aktuell keine weiteren Pfändungen mehr gegen ihn hängig sind. 5. Einmal mehr erweist sich die eingereichte Beschwerde als mutwillig und querulatorisch. Dies zeigt schon die Bestreitung der angeblichen Schuld von CHF 483.30 in der Begründung der Beschwerde, die der Beschwerdeführer dann in seinen Anträgen im Ergebnis doch anerkennt.