Die Pfändungserlöse wurden auf verschiedene Kollokationspläne zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde der Überschuss aus den Lohnpfändungen am 1. Juni 2022 zurückerstattet. Gleichentags wurde die Lohnpfändungsanzeige beim Arbeitgeber zurückgezogen. 4. Der Beschwerdeführer hat sich zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht mehr geäussert. Es ist denn auch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Kontoführung des Betreibungsamtes nicht stimmen sollte. Zudem wusste der Beschwerdeführer, dass noch weitere Betreibungen und weitere Pfändungen gegen ihn hängig sind.