Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die widerrechtlich entwendeten CHF 2’860.30 seien ihm zurückzuerstatten, die «angebliche» Schuld von CHF 483.30 anerkennt (Differenz zu CHF 3’343.60). Folglich sind jedenfalls in dieser Höhe die Lohnpfändung und die Anzeige an den Arbeitgeber rechtmässig. 3. Aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszug des Beschwerdeführers für die Periode vom 1. Januar bis 1. Juni 2022 geht hervor, dass gegen ihn im Jahr 2022 insgesamt zwölf Betreibungen und damit verbunden weitere Pfändungen hängig waren. Die Pfändungserlöse wurden auf verschiedene Kollokationspläne zugeteilt.