II. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss den Pfändungsunterlagen betrage die angebliche Schuld CHF 483.30. Das Betreibungsamt habe den Pfändungsvollzug rechtswidrig an den Arbeitgeber zugestellt und im Voraus CHF 3’343.60 entwendet. 2. Nach dem Pfändungsprotokoll in der Betreibung Nr. [...] beträgt die Schuld CHF 483.30. Nach der vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnung Mai 2022 wurde ihm infolge der Pfändung ein Betrag von CHF 3’343.60 vom Lohn abgezogen. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die widerrechtlich entwendeten CHF 2’860.30 seien ihm zurückzuerstatten, die «angebliche» Schuld von CHF 483.30 anerkennt (Differenz zu CHF 3’343.60).