Auf dem an diesem Datum an sie ausgehändigten Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls wäre für sie ersichtlich gewesen, dass darauf zwar ein Teilrechtsvorschlag gegen die Betreibungskosten von CHF 14.00, die Kundenkosten von CHF 15.00 sowie gegen die Position «Diverse Auslagen» von CHF 43.00, nicht jedoch gegen den Verzugsschaden vermerkt war. Somit hätte die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl innert der 10-tägigen Frist von Art. 17 SchKG Beschwerde erheben müssen. Diese Frist ist fraglos unbenutzt abgelaufen, womit auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art.