a ZPO grundsätzlich als rechtzeitig erhoben. Jedoch bezieht sich die Rüge der Beschwerdeführerin nicht auf die Vorladungsverfügung vom 1. April 2022, sondern auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] vom 30. November 2021, gegen welchen die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2021 Teilrechtsvorschlag erhob. Auf dem an diesem Datum an sie ausgehändigten Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls wäre für sie ersichtlich gewesen, dass darauf zwar ein Teilrechtsvorschlag gegen die Betreibungskosten von CHF 14.00, die Kundenkosten von CHF 15.00 sowie gegen die Position «Diverse Auslagen» von CHF 43.00, nicht jedoch gegen den Verzugsschaden vermerkt war.