II. 1. Wie vorgehend festgehalten, hat die Schuldnerin bereits am 28. April 2022 beim Betreibungsamt Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2022 erhoben. Da das Betreibungsamt die Beschwerde vom 28. April 2022 zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde hätte überweisen müssen, gilt diese Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2022 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO grundsätzlich als rechtzeitig erhoben.