Das ist kein Revisionsgrund. Eine andere Möglichkeit, das Urteil der Aufsichtsbehörde nach kantonalem Recht anzufechten, besteht nicht. Auf eine Überprüfung des Urteils durch das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer verzichtet. Das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 ist damit unabänderlich und vollstreckbar. Es ist zudem eingehend begründet. Weitere Diskussionen erübrigen sich. Dies gilt auch für das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. November 2022, in welchem er wiederum eine Stellungnahme zu diesem Urteil fordert. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist abgeschlossen.