b), oder geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (lit. c). In Absatz 2 dieser Bestimmung wird sodann die Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Revisionsgrund genannt. 4. Die Eingabe von A.___ vom 22. August 2022 enthält nichts dergleichen. Er bringt darin lediglich zum Ausdruck, dass er mit dem Urteil der Aufsichtsbehörde nicht einverstanden und nicht gewillt ist, die ihm auferlegten Kosten zu bezahlen. Das ist kein Revisionsgrund.