SchKG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (BGS 124.11, VRG) seinerseits verweist in § 73 Abs. 1 für das Revisionsverfahren auf die Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet (lit.