Im Vordergrund steht dabei die vom Bundesgericht erwähnte Revision. Nach § 6 der Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (BGS 123.321, EV SchKG) richtet sich das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt von Artikel 20a SchKG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.