In seinen Erwägungen führte es Folgendes aus: Einerseits wünscht der Beschwerdeführer somit kein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Andererseits hält er an seinem Schreiben vom 22. August 2022 fest, welches - wie dargelegt - als Beschwerde aufzufassen ist. Offensichtlich wünscht er, dass nur die Aufsichtsbehörde dieses Schreiben behandelt und nicht das Bundesgericht. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch keine Beschwerde gegen ein eigenes Urteil behandeln; dafür ist einzig das Bundesgericht zuständig (Art. 17 ff.