Die Beschwerde ist wiederum mutwillig. Im Urteil vom 12. Mai 2022 (SCBES.2022.12) wurde der Beschwerdeführer auf die möglichen Folgen mutwilliger Prozessführung hingewiesen. Nur wenige Tage nach der Zustellung dieses Entscheids reicht er erneut eine Beschwerde mit derselben Argumentationskette ein. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind ihm nun die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt ohnehin nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: