Erst recht könnte der Beschwerdeführer die Kosten der Wärmepumpe nicht zurückverlangen, wenn er Mieter wäre. Das Betreibungsamt hat die Rückerstattung der dafür geltend gemachten CHF 22’500.00 zu Recht verweigert. Demzufolge ist auch die Abrechnung der Einkommenspfändung nicht zu beanstanden. 7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer beruft sich zum wiederholten Male auf den rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag und bestreitet seine Behandlung als Nutzniesser. Darüber hinaus will er nun bezüglich der Kosten wie ein Eigentümer behandelt werden, ohne dass er über pfändbares Eigentum verfügt. Die Beschwerde ist wiederum mutwillig.