Es gibt aber auch Stimmen, die ohne Einschränkung die Auffassung vertreten, es sei der Eigentümer, der die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen wie beispielsweise für den Ersatz der Heizung oder die Reparatur des Daches trage (Nicole Erne, Nutzniessung an Grundstücken, www.chkp.ch/team/mlaw-nicole-erne/, zuletzt besucht am 22. Juli 2022). Daraus ergibt sich, dass ein Ersatz einer Ölheizung durch eine Wärmepumpe mehr als eine blosse Ausbesserung und Erneuerung zum gewöhnlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 764 Abs. 1 ZGB ist. Erst recht könnte der Beschwerdeführer die Kosten der Wärmepumpe nicht zurückverlangen, wenn er Mieter wäre.