Für die dafür anfallenden Kosten (maximal rund CHF 7’000.00) wird in der Lehre von gewissen Autoren eine anteilmässige Beteiligung des Nutzniessers befürwortet (Roland M. Müller in Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 764 N 4). Es gibt aber auch Stimmen, die ohne Einschränkung die Auffassung vertreten, es sei der Eigentümer, der die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen wie beispielsweise für den Ersatz der Heizung oder die Reparatur des Daches trage (Nicole Erne, Nutzniessung an Grundstücken, www.chkp.ch/team/mlaw-nicole-erne/, zuletzt besucht am 22. Juli 2022).