Das Betreibungsamt behandelt den Beschwerdeführer und seine Frau somit zu Recht wie Nutzniesser. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen des Betreibungsamtes, wonach der Nutzniesser nur die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt, die Hypothekarzinsen, die Steuern, die Abgaben und Versicherungsprämien trägt, währendem der Eigentümer die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen zu übernehmen hat. So ist es auch im Verkaufsvertrag vom 12. Juni 2012 festgehalten. Der Ersatz einer Ölheizung durch eine moderne Wärmepumpe hat eine Wertsteigerung und eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Gebrauchsfähigkeit der Wohnung zur Folge.