Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat diese Praxis stets geschützt. Wäre der Beschwerdeführer Eigentümer der Wohnung, wie er dies in der Beschwerde geltend macht, könnte diese gepfändet und verwertet werden. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Übertragung des Eigentums an der Wohnung an die beiden Söhne, bei welcher ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht der Verkäufer vorbehalten wurde, bezweckte, die Wohnung der Zwangsvollstreckung zu entziehen.