Jedenfalls in Bezug auf die Heizkosten ist die Beschwerde mutwillig und rechtsmissbräuchlich. 5. Es wurde somit schon mehrfach entschieden, dass nicht auf den Mietvertrag vom 31. Juli 2020 abgestellt werden kann und der Beschwerdeführer zu behandeln ist, wie wenn das lebenslängliche Nutzniessungsrecht, das beim Verkauf der Wohnung an die beiden Söhne vorbehalten wurde, noch bestehen würde. Dies hat das Betreibungsamt in sämtlichen seitherigen Existenzminimumsberechnungen so gehandhabt. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat diese Praxis stets geschützt.