In dem von ihm angerufenen Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. April 2021 wird ausführlich dargelegt, wieso der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 – wie schon derjenige vom 1. Januar 2017 – ein rechtsmissbräuchliches Konstrukt ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Trotzdem behauptet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes, es sei ihm bis heute nicht bekannt, welcher Rechtsmissbrauch durch den Abschluss eines Mietvertrages mit orts-/quartierüblichen Mietzins vorliegen sollte.