In diesem Entscheid führte die Aufsichtsbehörde in Ziffer 2.2 folgendes aus: Der Beschwerdeführer nimmt bereits gewählte Entscheide einfach nicht zur Kenntnis und wiederholt seine Einwände. In dem von ihm angerufenen Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. April 2021 wird ausführlich dargelegt, wieso der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 – wie schon derjenige vom 1. Januar 2017 – ein rechtsmissbräuchliches Konstrukt ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann.