Der Mieter müsse nur für den sogenannten kleinen Unterhalt aufkommen. Bei der Nutzniessung trage der Eigentümer die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen. Der Eigentümer könne die Kosten der Heizungssanierung so oder so nicht auf den Beschwerdeführer überwälzen, weshalb dieser gegenüber der Lohnpfändungsmasse keinen Rückerstattungsanspruch habe. 3. Der Beschwerdeführer wendet dazu in seiner Stellungnahme ein, die bestehende Hypothek, die damals noch auf ihn und seine Frau abgeschlossen worden sei, sei im Sommer 2020 abgelaufen.