Diese Vorgehensweise sei bereits in mehreren Entscheiden zu Recht als rechtsmissbräuchlich klassiert worden. Dies habe zur Konsequenz, dass in allfälligen zukünftigen Lohnpfändungen/Existenzminimumberechnungen lediglich angemessene Wohnkosten berücksichtigt würden, wie wenn das Nutzniessungsrecht noch bestünde. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Kosten für die Heizungssanierung aus der Lohnpfändungsmasse zurückfordern könne, sei es jedoch nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer als Mieter oder als Nutzniesser betrachtet werde. Der Mieter müsse nur für den sogenannten kleinen Unterhalt aufkommen.