2. Das Betreibungsamt nimmt in seiner Vernehmlassung wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die Wohnung mit Kauf vom 12. Juni 2012 an ihre Söhne übertragen und sich dabei ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht vorbehalten. Per 14. Juli 2020 hätten die Nutzniesser auf ihr Recht verzichtet und hätten stattdessen mit ihren Söhnen einen Mietvertrag abgeschlossen. Diese Vorgehensweise sei bereits in mehreren Entscheiden zu Recht als rechtsmissbräuchlich klassiert worden.