II. 1. Das Betreibungsamt begründete die Abweisung des Rückerstattungsbegehrens für die Kosten für den Einbau der Wärmepumpe damit, dass diese Kosten vom Eigentümer der Wohnung zu tragen seien. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Betreibungsamt habe in seinen Existenzminimumsberechnungen jeweils einen Hypothekarzins eingerechnet. Aus diesem Grund seien er und seine Frau Eigentümer der Wohnung. Deshalb hätten sie Anrecht auf Rückerstattung der Kosten, die zulasten der Abrechnung der Einkommenspfändung gehe. Weder er noch seine Frau seien als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.