4. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung datiert vom 3. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 5. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Juni 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein und wiederholte seine bereits gestellten Anträge. 6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.