2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 25. Mai 2022 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin verlangte er die Erstellung einer neuen korrekten Abrechnung der Einkommenspfändung und die Rückerstattung der Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe von CHF 22’500.00, u.K.u.E.F. 3. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2022 in Bezug auf die Abrechnung der Einkommenspfändung die aufschiebende Wirkung erteilt. 4. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung datiert vom 3. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.