{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-42_2022-07-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162163&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "841d935dcb06ea3d657fdc9bb105bac8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.07.2022 SCBES.2022.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrechnung einer Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:42", "Checksum": "bf2657f56d27008c705c675093596c93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.07.2022 SCBES.2022.42\nRegeste:\nAbrechnung einer Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe\n\n\n5. Es wurde somit schon mehrfach entschieden, dass nicht auf den Mietvertrag vom 31. Juli 2020 abgestellt werden kann und der Beschwerdeführer zu behandeln ist, wie wenn das lebenslängliche Nutzniessungsrecht, das beim Verkauf der Wohnung an die beiden Söhne vorbehalten wurde, noch bestehen würde. Dies hat das Betreibungsamt in sämtlichen seitherigen Existenzminimumsberechnungen so gehandhabt. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat diese Praxis stets geschützt. Wäre der Beschwerdeführer Eigentümer der Wohnung, wie er dies in der Beschwerde geltend macht, könnte diese gepfändet und verwertet werden. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Übertragung des Eigentums an der Wohnung an die beiden Söhne, bei welcher ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht der Verkäufer vorbehalten wurde, bezweckte, die Wohnung der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Gerade die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme bei der Erneuerung der Hypothek zeigen, dass beim Verkauf der Wohnung der wirtschaftliche Wert beim Beschwerdeführer und seiner Frau geblieben und lediglich das formale Eigentum übertragen worden ist. Hätte das übertragene Eigentum einen substanziellen Wert, wäre eine neue Hypothek gewährt worden. Die Notwendigkeit, dass Nutzniessungsrecht zu löschen, ist eine Folge des Verkaufs der Wohnung an die Söhne. Bereits dieser Verkauf zielte auf eine Vereitelung einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung hin.\n6. Das Betreibungsamt behandelt den Beschwerdeführer und seine Frau somit zu Recht wie Nutzniesser. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen des Betreibungsamtes, wonach der Nutzniesser nur die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt, die Hypothekarzinsen, die Steuern, die Abgaben und Versicherungsprämien trägt, währendem der Eigentümer die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen zu übernehmen hat. So ist es auch im Verkaufsvertrag vom 12. Juni 2012 festgehalten. Der Ersatz einer Ölheizung durch eine moderne Wärmepumpe hat eine Wertsteigerung und eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Gebrauchsfähigkeit der Wohnung zur Folge. Eine derartige Erneuerung kann nicht mit einem gewöhnlichen Unterhalt gleichgesetzt werden. Sie ist qualitativ etwas anderes als ein blosser Ersatz eines Heizkessels. Für die dafür anfallenden Kosten (maximal rund CHF 7’000.00) wird in der Lehre von gewissen Autoren eine anteilmässige Beteiligung des Nutzniessers befürwortet (Roland M. Müller in Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 764 N 4). Es gibt aber auch Stimmen, die ohne Einschränkung die Auffassung vertreten, es sei der Eigentümer, der die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen wie beispielsweise für den Ersatz der Heizung oder die Reparatur des Daches trage (Nicole Erne, Nutzniessung an Grundstücken, www.chkp.ch/team/mlaw-nicole-erne/, zuletzt besucht am 22. Juli 2022). Daraus ergibt sich, dass ein Ersatz einer Ölheizung durch eine Wärmepumpe mehr als eine blosse Ausbesserung und Erneuerung zum gewöhnlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 764 Abs. 1 ZGB ist. Erst recht könnte der Beschwerdeführer die Kosten der Wärmepumpe nicht zurückverlangen, wenn er Mieter wäre. Das Betreibungsamt hat die Rückerstattung der dafür geltend gemachten CHF 22’500.00 zu Recht verweigert. Demzufolge ist auch die Abrechnung der Einkommenspfändung nicht zu beanstanden.\n7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer beruft sich zum wiederholten Male auf den rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag und bestreitet seine Behandlung als Nutzniesser. Darüber hinaus will er nun bezüglich der Kosten wie ein Eigentümer behandelt werden, ohne dass er über pfändbares Eigentum verfügt. Die Beschwerde ist wiederum mutwillig. Im Urteil vom 12. Mai 2022 (SCBES.2022.12) wurde der Beschwerdeführer auf die möglichen Folgen mutwilliger Prozessführung hingewiesen. Nur wenige Tage nach der Zustellung dieses Entscheids reicht er erneut eine Beschwerde mit derselben Argumentationskette ein. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind ihm nun die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt ohnehin nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Vizepräsident Der Gerichtsschreiber\nKiefer Schaller"}