{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-42_2022-07-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162163&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "841d935dcb06ea3d657fdc9bb105bac8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.07.2022 SCBES.2022.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrechnung einer Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:42", "Checksum": "bf2657f56d27008c705c675093596c93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.07.2022 SCBES.2022.42\nRegeste:\nAbrechnung einer Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe\n\nII.\n1. Das Betreibungsamt begründete die Abweisung des Rückerstattungsbegehrens für die Kosten für den Einbau der Wärmepumpe damit, dass diese Kosten vom Eigentümer der Wohnung zu tragen seien. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Betreibungsamt habe in seinen Existenzminimumsberechnungen jeweils einen Hypothekarzins eingerechnet. Aus diesem Grund seien er und seine Frau Eigentümer der Wohnung. Deshalb hätten sie Anrecht auf Rückerstattung der Kosten, die zulasten der Abrechnung der Einkommenspfändung gehe. Weder er noch seine Frau seien als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Betreibungsamt habe die Zahlen hinsichtlich des Hypothekarzinses und der Nebenkosten willkürlich erfunden. Diese basierten auf keinen aktuellen Grundlagen. Die einzige Gläubigerin habe das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 und damit den Mietvertrag akzeptiert. Es sei eine willkürliche Erfindung, im Abschluss eines Mietvertrages mit orts-/quartierüblichem Mietzins einen Rechtsmissbrauch zu sehen. Beim Abschluss des Mietvertrages habe gegen ihn weder eine Lohnpfändung noch eine Betreibung vorgelegen.\n2. Das Betreibungsamt nimmt in seiner Vernehmlassung wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die Wohnung mit Kauf vom 12. Juni 2012 an ihre Söhne übertragen und sich dabei ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht vorbehalten. Per 14. Juli 2020 hätten die Nutzniesser auf ihr Recht verzichtet und hätten stattdessen mit ihren Söhnen einen Mietvertrag abgeschlossen. Diese Vorgehensweise sei bereits in mehreren Entscheiden zu Recht als rechtsmissbräuchlich klassiert worden. Dies habe zur Konsequenz, dass in allfälligen zukünftigen Lohnpfändungen/Existenzminimumberechnungen lediglich angemessene Wohnkosten berücksichtigt würden, wie wenn das Nutzniessungsrecht noch bestünde. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Kosten für die Heizungssanierung aus der Lohnpfändungsmasse zurückfordern könne, sei es jedoch nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer als Mieter oder als Nutzniesser betrachtet werde. Der Mieter müsse nur für den sogenannten kleinen Unterhalt aufkommen. Bei der Nutzniessung trage der Eigentümer die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen. Der Eigentümer könne die Kosten der Heizungssanierung so oder so nicht auf den Beschwerdeführer überwälzen, weshalb dieser gegenüber der Lohnpfändungsmasse keinen Rückerstattungsanspruch habe.\n3. Der Beschwerdeführer wendet dazu in seiner Stellungnahme ein, die bestehende Hypothek, die damals noch auf ihn und seine Frau abgeschlossen worden sei, sei im Sommer 2020 abgelaufen. Die Eigentümerschaft habe keine Hypothek von einer Bank erhalten, solange im Grundbuch ein Nutzniesser mit einem Privatkonkurs von über CHF 5,5 Millionen eingetragen sei. Deshalb sei die Eigentümerschaft gezwungen gewesen, die bestehende Nutzniessung zu löschen. Ansonsten würden etliche Folgen auf die Eigentümergemeinschaft zukommen (Versteigerung des Eigentums, Betreibungsbegehren, Klagen etc.). Aus diesem Grund sei offensichtlich, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege.\n4. Erst gerade mit Urteil vom 12. Mai 2022 (SCBES.2022.12) hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs über Rückerstattungsbegehren des Beschwerdeführers für die Heizkostenabrechnung und einen kleinen Unterhalt entschieden. Auch in diesem Fall berief sich der Beschwerdeführer auf den mit seinen Söhnen abgeschlossenen Mietvertrag, welcher nach dem Verzicht des Beschwerdeführers und seiner Frau auf das Nutzniessungsrecht an der Wohnung abgeschlossen worden war. In diesem Entscheid führte die Aufsichtsbehörde in Ziffer 2.2 folgendes aus:\nDer Beschwerdeführer nimmt bereits gewählte Entscheide einfach nicht zur Kenntnis und wiederholt seine Einwände. In dem von ihm angerufenen Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. April 2021 wird ausführlich dargelegt, wieso der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 – wie schon derjenige vom 1. Januar 2017 – ein rechtsmissbräuchliches Konstrukt ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Trotzdem behauptet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes, es sei ihm bis heute nicht bekannt, welcher Rechtsmissbrauch durch den Abschluss eines Mietvertrages mit orts-/quartierüblichen Mietzins vorliegen sollte. Bereits mit der damaligen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer schon einmal die Berücksichtigung von Heizkosten verlangt, damals für die Elektroheizung von CHF 290.70 pro Monat. Im anschliessenden Urteil wurde festgehalten, dass bereits in einem früheren Urteil der Aufsichtsbehörde die Praxis des Betreibungsamtes, wonach für die Nebenkosten grundsätzlich ein Prozent des Verkehrswertes des Hauses eingerechnet wird, nicht zu beanstanden sei. […] Dennoch beruft sich der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde bezüglich der Heizkosten erneut auf den rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag. Nicht zuletzt versucht er, die Heizkosten mit einer nicht unterschriebenen Abrechnung seines Sohnes, der bereits beim rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag mitgewirkt hat, geltend zu machen. Das identische Layout mit seinen eigenen Schreiben bestätigt zumindest ein funktionierendes Zusammenwirken mit seinem Sohn. Jedenfalls in Bezug auf die Heizkosten ist die Beschwerde mutwillig und rechtsmissbräuchlich."}