Die Beschwerdeführerin hat vorliegend teilweise mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 und SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits im vorgenannten Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Dieses Urteil wurde am 11. Mai 2022 versandt und am 19. Mai 2022 an die Beschwerdeführerin zugestellt.