Das Gleiche gilt hinsichtlich des Rechtsbegehrens 5, nachdem die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 das Begehren der Beschwerdeführerin, das Lastenverzeichnis sei als nichtig zu erklären, abgewiesen hat. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich verlangt, das Betreibungsamt sei von dieser Aufgabe zu entlasten und durch ein anderes zu ersetzen, ist festzuhalten, dass dieser Antrag bereits mit Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 abgewiesen und darauf mit Urteil SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 nicht eingetreten wurde. Somit ist auf diesen Antrag auch im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.