II. 1. Gemäss Informationen des Betreibungsamtes konnte die Steigerung [...] am 1. Juni 2022 durchgeführt werden, weshalb die Beschwerdeführerin an einem Entscheid bezüglich ihrer Rechtsbegehren 2, 3, 4 sowie 6 und 7 kein aktuelles praktisches Interesse mehr hat, womit auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten ist. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Rechtsbegehrens 5, nachdem die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 das Begehren der Beschwerdeführerin, das Lastenverzeichnis sei als nichtig zu erklären, abgewiesen hat.