Die Verweigerung der beantragten Ratenzahlungen gemäss Art. 123 SchKG durch das Betreibungsamt sei aufzuheben. 8. Das Betreibungsamt sei von dieser Aufgabe zu entlasten und durch ein anderes zu ersetzen. Der Betreibungsbeamte sei ein zu willfähriges Instrument seines Arbeitgebers, der Stadt C.___, darauf ausgerichtet, diesem das Ersteigern der Liegenschaft zu einem Tiefstpreis zu ermöglichen. 3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 weist der Vizepräsident der Aufsichtsbehörde das Gesuch, der Beschwerde sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab. 4. Auf Einholung einer Vernehmlassung wird verzichtet.