Es werde diesbezüglich auch beantragt, dass auch die Aufsichtsbehörde diese Information weitergebe, damit diese schneller bei RA B.___ ankomme. 5. Es sei festzustellen, dass es wegen des Antrages um Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses in einer vorausgegangenen Beschwerde eine Nichtigkeit, die von der Aufsichtsbehörde bis heute weder bestätigt, noch abgewiesen sei, es nicht möglich sei, die Klage, für die das Betreibungsamt mit Brief vom 10. Mai 2022 Frist angesetzt habe, vorzunehmen. 6. Die Verweigerung des Betreibungsamtes zur Absetzung der Versteigerung sei aufzuheben, die Versteigerung sei abzusetzen. 7. Die Verweigerung der beantragten Ratenzahlungen gemäss Art.