4. Das Betreibungsamt Grenchen sei aufzufordern, der Vertreterin des Gläubigers unverzüglich d.h. bereits am 30. Mai mit Brief (A-Post) mitzuteilen und auch, sehr wichtig, als Vorausinformation per eMail, Telefon, dass das Lastenverzeichnis nicht rechtskräftig sei und, dass gemäss erfolgter Verfügung des Bundesgerichts weder ein Zuschlag im Grundbuch eingetragen werden dürfe, noch eine Verteilung des Erlöses möglich sei. Unsere Bank mache hingegen eine Sofortzahlung. Es werde diesbezüglich auch beantragt, dass auch die Aufsichtsbehörde diese Information weitergebe, damit diese schneller bei RA B.___ ankomme.