3. Es sei festzustellen, dass noch weitere Beschwerden anhängig seien, sodass es absolut nicht möglich und nicht zulässig sei, die angesetzte Versteigerung vorzunehmen, was ein weiterer wichtiger Grund sei, die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Das Betreibungsamt Grenchen sei aufzufordern, der Vertreterin des Gläubigers unverzüglich d.h. bereits am 30. Mai mit Brief (A-Post) mitzuteilen und auch, sehr wichtig, als Vorausinformation per eMail, Telefon, dass das Lastenverzeichnis nicht rechtskräftig sei und, dass gemäss erfolgter Verfügung des Bundesgerichts weder ein Zuschlag im Grundbuch eingetragen werden dürfe, noch eine Verteilung des Erlöses möglich sei.