Infolge der sofort vorzunehmenden Zahlung, sobald gläubigerseits dazu die Voraussetzungen gegeben seien (Herausgabe der Titel, Rückzug des Verwertungsbegehrens), werde dies nicht mehr erforderlich sein. 2. Es sei festzustellen, dass die Bereinigung des Lastenverzeichnisses als einem Teil der Steigerungsbedingungen und deshalb auch die Steigerungsbedingungen vor der Versteigerung nicht rechtskräftig seien, weil diese Betreibungsurkunden einerseits bereits mit einer anderen Beschwerde angefochten seien und, weil die am 10. Mai 2022 vom Betreibungsamt Grenchen angesetzte Frist zur Klage gegen die zu hohen Lasten des Lastenverzeichnisses erst eine Woche nach dem angesetzten Steigerungstag ende.