Nichts davon könnte vor der Verwertung in Rechtskraft erwachsen. Ein danach d.h. nach Erledigung der Verfahren allenfalls noch notwendiger Verwertungstermin solle erst nach Abschluss und Rechtskraft sämtlicher Beschwerdeverfahren und nach der erfolgten neuen Schätzung, sowie deren Rechtskraft und der Bereinigung von Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses angesetzt werden, also erst dann, wenn die Vorbereitung der Versteigerung in allen Teilen bereinigt und rechtskräftig sei. Infolge der sofort vorzunehmenden Zahlung, sobald gläubigerseits dazu die Voraussetzungen gegeben seien (Herausgabe der Titel, Rückzug des Verwertungsbegehrens), werde dies nicht mehr erforderlich sein.