{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-41_2022-06-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161822&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0164542dd776fd074126db5a0971f609"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.06.2022 SCBES.2022.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung vom 1. Juni 2022"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:22", "Checksum": "eb666e742ecd65fc80f828fe960e37ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.06.2022 SCBES.2022.41\nRegeste:\nVerwertung vom 1. Juni 2022\n\n2.\n2.1 Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.\n2.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n2.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend teilweise mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 und SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits im vorgenannten Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Dieses Urteil wurde am 11. Mai 2022 versandt und am 19. Mai 2022 an die Beschwerdeführerin zugestellt. Somit konnte sie dieses vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren am 25. Mai 2022 zur Kenntnis nehmen. Demnach sind ihr aufgrund der mutwilligen Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Die Beschwerdeführerin hat wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Vizepräsident Der Gerichtsschreiber\nKiefer Isch\nDas Bundesgericht hat mit Urteil vom 19. August 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_547/2022)."}