Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin vom betreffenden Arzt eine Bestätigung einzuholen, falls für diese Behandlung kein näher gelegener Ort in Fragen kommt. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, ihr PC sei gelöscht worden, was mindestens CHF 1'000.00 koste, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bereits mit Urteil SCBES.2021.16 vom 31. Mai 2021 entschieden wurde, dass Kosten für eine PC-Reparatur bereits im Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von CHF 1’200.00 berücksichtigt sind und demnach nicht noch einmal eingerechnet werden können. Somit ist auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzutreten.