2. Das Betreibungsamt reicht sodann eine Existenzminimumberechnung vom 7. Januar 2022 ein, womit sich die Beschwerde vom 12. Januar 2022 auch gegen diese Berechnung richten könnte. Demnach ist die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung dargelegt, bezahlt die Beschwerdeführerin aktuell weder ihre Mietkosten noch die Krankenkassenkosten, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die diesbezüglichen Kosten der Beschwerdeführerin nur gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. Sodann macht die Beschwerdeführerin ein viel geringeres Einkommen geltend als in der Existenzminimumberechnung aufgeführt.