II. 1. Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerde einzig die Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 14. Juni 2021 und 19. November 2021 ein, macht aber nicht konkret geltend, gegen welche Verfügung sich ihre Beschwerde richtet. Insofern sie mit der Beschwerde die genannten Existenzminimumsberechnungen anficht, so ist die Beschwerde vom 12. Januar 2022 fraglos verspätet (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) und darauf nicht einzutreten. 2. Das Betreibungsamt reicht sodann eine Existenzminimumberechnung vom 7. Januar 2022 ein, womit sich die Beschwerde vom 12. Januar 2022 auch gegen diese Berechnung richten könnte.