Die vom Beschwerdeführer verlangte Lohnpfändung hätte denselben Effekt. 4. Wie die vorangehenden Erwägungen aufzeigen, war die Beschwerde zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: