Im Stadium der Pfändung kann die Betreibungsforderung nicht mehr bestritten werden. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Pfändung der Liegenschaften liege nicht im Interesse der Gläubigerin, wäre es ein leichtes, deren Zustimmung für ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge zu gewinnen. Abschliessend ist festzuhalten, dass eine bekannt gewordene Pfändung stets mit einer Einschränkung der Kreditwürdigkeit des Schuldners einhergeht. Die vom Beschwerdeführer verlangte Lohnpfändung hätte denselben Effekt.