Dazu besteht unter den vorliegenden Umständen kein Anlass. Im Gegenteil könnte sich angesichts der Höhe der hypothekarischen Belastung der gepfändeten Liegenschaften und der Gesamthöhe der betriebenen Forderungen die Frage stellen, ob nicht zusätzlich eine Lohnpfändung anzuordnen wäre. 3.2 Der Beschwerdeführer will die Mehrwertsteuerforderungen bei den Steuerbehörden noch bestreiten. Auf das vorliegende Verfahren hat dies keinen Einfluss. Im Stadium der Pfändung kann die Betreibungsforderung nicht mehr bestritten werden.