Erwerbseinkommen kann jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Dass er über anderes bewegliches Vermögen verfügen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Das bewegliche Vermögen reicht somit zur Deckung der Forderungen nicht aus. Damit sind die Voraussetzungen für eine Pfändung des unbeweglichen Vermögens erfüllt. Bei dieser Sachlage verlangt der Beschwerdeführer im Grunde ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge, wenn er verlangt, es sei anstelle der Pfändung der Grundstücke eine Lohnpfändung vorzunehmen. Dazu besteht unter den vorliegenden Umständen kein Anlass.