Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 95 N 1 und 59 ff.). 3.1 Das Betreibungsamt hat die gesetzliche Reihenfolge eingehalten. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers bräuchte es bei einer Lohnpfändung fast drei Jahre, bis die Forderungen der Gläubigerin bezahlt wären. Diese vom Beschwerdeführer behauptete Dauer ist allerdings nicht nachvollziehbar. Die gesamten Mehrwertsteuerforderungen betragen CHF 108’148.95. Bei einer Lohnpfändung von monatlich CHF 2’000.00 würden bis zur vollständigen Zahlung 55 Monate verstreichen. Erwerbseinkommen kann jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2 SchKG).