Als Beispiele für rechtfertigende Verhältnisse werden genannt: wenn das hauptsächlichste Aktivum des Schuldners sein Grundstück und die betriebene Forderung beträchtlich ist, kann es angezeigt sein, nicht den grössten Teil des beweglichen Vermögens zu blockieren, sondern einzig das Grundstück zu pfänden. Ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge ist auch denkbar, wenn die Pfändung bestimmter Gegenstände deren Verschleuderung zur Folge hätte, oder statt der Pfändung der Aktien der Immobiliengesellschaft, auf welcher das Wohnhaus des Schuldners gehört, die Pfändung des Grundstücks mit dem Ferienhaus des Schuldners (Bénéndict Foëx/Irène Martin-Rivara in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],